Es gibt viele Möglichkeiten

Es kommt auf Ihre Wünsche und Ziele an.

Stiftergemeinschaft, Förderstiftung, Namensstiftung, Stiftung unser Ort, Treuhandstiftung, rechtsfähige Stiftung, öffentlich-rechtliche Stiftung, Familienstiftung, Unternehmensstiftung … es gibt viele Arten und Rechtsformen. Was aber ist die richtige Stiftungsform für Sie? Wir haben hier die wichtigsten Stiftungsformen in Kurzform zusammengestellt. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, vereinbaren Sie am besten einen Termin per E-Mail. In einem persönlichen Gespräch können wir Gedanken und Ideen von unterschiedlichen Seiten betrachten und vertiefen.
 

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Sie haben die Wahl

Stiftergemeinschaft – der einfachste Weg zur eigenen Stiftung

Vor über 25 Jahren haben wir das Konzept der Stiftergemeinschaft entwickelt und über die Jahre mit Partnern aus der Sparkassenwelt optimiert. Heute zählen wir mehr als 3.000 Stifterinnen, Stifter und Stiftungen von Privatpersonen, Unternehmen und der öffentlichen Hand zu unseren Kundinnen und Kunden. Das Ziel damals wie heute: Eine Stiftung zu errichten und Gutes zu tun soll einer möglichst großen Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden - sicher, einfach und zu transparenten Konditionen. Das ist uns gelungen.

WEITERE INFORMATIONEN

Rechtsfähige Stiftung – höhere Hürden bei der Gestaltung

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wird auch als selbstständige Stiftung bezeichnet. Sie entsteht mit der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes, in dem sie errichtet wurde. Sie ist als sogenannte „juristische Person“ eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten, weswegen sie einen Vorstand haben muss. In ihrer Arbeit wird sie von staatlichen Stellen kontrolliert.

Treuhandstiftung – ein Treuhänder handelt in Ihrem Sinn

Eine Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet – auch per Verfügung von Todes wegen. Die Stifterin oder der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung als Sondervermögen verwaltet.

Öffentlich-rechtliche Stiftung – durch Gesetz oder Rechtsverordnung errichtet

Eine öffentlich-rechtliche Stiftung wird für einen bestimmten Zweck errichtet, etwa die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diese können zum Beispiel in den Bereichen Kunst, Kultur, Geschichte, Umwelt, Natur oder Soziales liegen. Häufig verfügen diese Stiftungen selbst nicht über ein ertragbringendes Stiftungsvermögen, sondern sind dauerhaft auf Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten angewiesen.

Familienstiftung – gute Planbarkeit bei großer Erbschaft

Familienstiftungen sind Stiftungen, deren Begünstigte in einem familiären verwandtschaftlichen Zusammenhang mit der Stifterin oder dem Stifter stehen. Dabei ist die Familienstiftung ganz oder teilweise auf die Förderung oder Verfolgung des Interesses einer oder mehrerer bestimmter Familien bzw. Familienmitglieder gerichtet. Sie ist nicht gemeinnützig und somit auch nicht steuerbefreit.

Stiftung unser Ort – für die Menschen der Region

Eine „Stiftung unser Ort“ ist eine gemeinnützige Stiftung für und von Bürgerinnen und Bürgern mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch begrenzten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürgerinnen und Bürger ihres definierten Einzugsgebietes tätig.

WEITERE INFORMATIONEN

Zu viel zu lesen? Lassen Sie sich beraten.

Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen, um alle Möglichkeiten persönlich auf Sie zugeschnitten zu erläutern. 

Dieter Weisner

Stiftungsberater

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Holger Carstens

COO / Generalbevollmächtigter

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